Qualifier

Eula

Endnutzer-Lizenzvertrag für die Nutzung von Regelsätzen zusammen mit der Qualifier Freeversion der Singular AG

Singular AG (nachfolgend "Singular")
Davidstrasse 38
9000 St. Gallen
Schweiz

Zuletzt geändert am: 20. April 2021

Geltungsbereich

Singular hat im Bereich von Building Information Modeling ("BIM") eine hoch-sophistizierte Softwarelösung entwickelt, welche unter der Marke Qualifier vertrieben wird ("Qualifier" oder "Softwarelösung"). In Ergänzung zur Softwarelösung bietet Singular Regelsätze für bestimmte Anwendungsfälle an, die zusammen mit Qualifier angewendet werden können (nachfolgend "Regelsätze"). Singular bietet dem Kunden die Nutzung von Qualifier zusammen mit den Regelsätzen ausschliesslich webbasiert als Software as a Service an.

Für einige Produkte stellt Singular zusätzliche Produktinformationen und/oder andere schriftliche Unterlagen in gedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung, welche die Eigenschaften des betreffenden Produkts und/oder von Updates bzw. Upgrades beschreiben (nachfolgend "Produkteinformationen"). Solche Produkteinformationen dienen lediglich als Referenz, stellen keine Zusicherung oder Garantiezusagen dar und sind weder für Sie noch für Singular bindend.

Dieser Endnutzer-Lizenzvertrag (nachfolgend "Nutzungsvereinbarung") regelt die Rechte und Pflichten zwischen Singular und ihren Kunden (nachfolgend "Sie" oder "Kunde") betreffend die Nutzung der Qualifier Freeversion und der vom Kunden lizenzierten Regelsätze. Die Regelsätze können nur zusammen mit Qualifier verwendet werden, weshalb Singular dem Kunden gemäss dieser Nutzungsvereinbarung auch eine Lizenz zur Nutzung der Qualifier Freeversion gewährt.

Für das Vertragsverhältnis zwischen Singular und dem Kunden ist jeweils jene Fassung der Nutzungsvereinbarung massgebend, welche im Zeitpunkt des Lizenzerwerbs durch den Kunden gültig ist. Von dieser Nutzungsvereinbarung von Singular abweichende Bestimmungen erlangen nur Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von Singular ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Singular behält sich das Recht vor, diese Nutzungsvereinbarung jederzeit anzupassen oder zu ändern.

Zusätzlich zu dieser Nutzungsvereinbarung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Singular ("AGB"), welche auf der Singular Webplattform "https://snglr.com" abrufbar sind. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Nutzungsvereinbarung und den AGB hat diese Nutzungsvereinbarung Vorrang.

Lizenz

Singular gewährt dem Kunden das Recht ("Lizenz"), die Softwarelösung und die vom Kunden lizenzierten Regelsätze zusammen mit der Anwenderdokumentation, sofern vorhanden (die Software, die Regelsätze und die Anwenderdokumentation zusammen die "Lizenzierten Materialien"), gemäss den Bedingungen dieser Nutzungsvereinbarung und gegen Entrichtung der Lizenzgebühr für die Dauer dieser Vereinbarung zu nutzen.

Die hiermit gewährte Lizenz ist nicht exklusiv, nicht übertragbar, nicht unterlizenzierbar und zeitlich befristet.

Vorbehältlich anderer schriftlicher Vereinbarung entspricht die Lizenzgebühr dem für das jeweilige Produkt zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Listenpreis, wie er auf der Webplattform von Singular angegeben wird.

Der Kunde verpflichtet sich und stimmt zu, dass seine Nutzung der Lizenzierten Materialien stets in Übereinstimmung mit dieser Nutzungsvereinbarung und allen anwendbaren gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Der Kunde wird angemessene Massnahmen ergreifen, um den unbefugten Zugriff auf die Lizenzierten Materialien oder deren unbefugte Verwendung zu verhindern, und Singular unverzüglich über jeden solchen unbefugten Zugriff oder jede unbefugte Nutzung informieren.

Ohne Einschränkung des Vorstehenden darf der Kunde (i) die Lizenzierten Materialen keinem Dritten, der nicht ausdrücklich gemäss dieser Nutzungsvereinbarung zum Zugriff und zur Nutzung der Lizenzierten Materialen berechtigt ist, in irgendeiner Form zur Verfügung stellen; (ii) die Lizenzierten Materialien nicht verkaufen, weiterverkaufen, abtreten, lizenzieren, unterlizenzieren, verleihen, vermieten oder verleasen; (iii) die Lizenzierten Materialen nicht ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Singular und vorbehältlich des Rechts auf Entschlüsselung gemäss Art. 21 URG, ändern, übersetzen, rückentwickeln, entschlüsseln, dekompilieren (Reverse-Engineering), disassemblieren, abgeleitete Werke daraus erstellen oder anderweitig versuchen, den Quellcode der Softwarelösung und/oder der Regelsätze oder die der Softwarelösung und/oder der Regelsätze zugrundeliegenden Ideen oder Algorithmen zu bestimmen oder einzusehen; (iv) die Lizenzierten Materialen nicht in ein anderes Softwareprogramm integrieren oder mit einem anderen Softwareprogramm zusammenführen; und (v) die Lizenziertem Materialien auch sonst nicht in irgendeiner Form missbräuchlich verwenden. Der Kunde stellt sicher, dass keiner seiner Kunden oder Geschäftspartner Aktivitäten wie unter (i)–(v) beschrieben ausführt, noch darf der Kunde dies zulassen, ermöglichen oder unterstützen.

Vorbehältlich einer anderen Ankündigung durch Singular, gelten sämtliche Upgrades, Updates, Patches, Fehlerkorrekturen (Bug-fixes) oder Folgeversionen von Qualifier und den vom Kunden lizenzierten Regelsätze, die von Singular zu einem späteren Zeitpunkt angeboten oder zur Verfügung gestellt werden, als Teil der Lizenzierten Materialien, die von dieser Nutzungsvereinbarung erfasst werden und deren Nutzung sich ebenfalls nach den Bestimmungen dieser Nutzungsvereinbarung richten, solange diese nicht einem gesonderten Lizenzvertrag unterliegen.

Sachgewährleistung

Singular gewährt dem Kunden die Lizenz zur Nutzung der Lizenzierten Materialien auf einer "as is" und "as available" Basis unter Ausschluss jeglicher Sachgewährleistung. Singular bietet auch keine Gewähr und lehnt jede Zusicherung ab für die allgemeine Marktgängigkeit und Eignung der Lizenzierten Materialen für einen bestimmten Zweck, Konformität mit anwendbaren Vorschriften und Datengenauigkeit. Ausgeschlossen ist ferner jegliche Gewähr für die Verfügbarkeit der Softwarelösung und/oder der Regelsätze sowie bestimmter Inhalte zur Softwarelösung und/oder den Regelsätzen. Singular ist jederzeit berechtigt, die Softwarelösung und/oder die Regelsätze, insbesondere ihre Funktionen und Eigenschaften nach eigenem Ermessen anzupassen.

Zudem schliesst Singular auch jede Gewähr und Richtigkeit der von der Softwarelösung und/oder den Regelsätzen bei der Nutzung gelieferten Ergebnisse aus. Der Kunde ist alleine verantwortlich für die Richtigkeit seiner Arbeitsergebnisse und die sorgfältige Erbringung seiner Dienstleistungen.

Rechtsgewährleistung

Singular gewährleistet, nach bestem Wissen über die notwendigen Rechte zu verfügen, um dem Kunden die Rechte an den Lizenzierten Materialien gemäss den Bestimmungen dieser Nutzungsvereinbarung einzuräumen. Sollte dennoch eine Drittpartei geltend machen, die gemäss dieser Nutzungsvereinbarung vertragsgemässe Nutzung der Lizenzierten Materialien verletze ihre Rechte, so ist der Kunde verpflichtet, Singular unverzüglich (i) zu informieren und (ii) Singular die Führung der Verteidigung, einschliesslich Abschluss eines Vergleiches, anzubieten. Der Kunde unterstützt dabei Singular in angemessenem und zumutbarem Umfang. Der Kunde ist nicht berechtigt, eine solche Drittforderung zu anerkennen, zu vergleichen oder zu begleichen (beides auch nicht teilweise), es sei denn, Singular stimmt einem solchen Vorgehen ausdrücklich schriftlich zu.

Singular kann zur Abwehr von Drittansprüchen nach seiner Wahl dem Kunden das Recht zur Fortsetzung der Nutzung der Lizenzierten Materialien verschaffen oder die Lizenzierten Materialien austauschen oder ändern. Sollte Singular keine dieser Massnahmen möglich sein, ist Singular berechtigt, diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Mit der Erklärung der Kündigung durch Singular endet das Recht des Kunden zur Nutzung der Lizenzierten Materialien.

Jede weitergehende Rechtsgewährleistung von Singular betreffend die Lizenzierten Materialien wird ausgeschlossen.

Immaterialgüterrechte

Als Immaterialgüterrechte ("Immaterialgüterrechte") im Sinne dieser Nutzungsvereinbarung gelten alle eingetragenen und nicht eingetragenen Rechte weltweit im Zusammenhang mit Patenten, Urheberrechten, Marken, Domains, Designs, Software und deren Quell- und Objektcode, Webdesigns, Grafiken, Fotografien, Animationen, Videos, Texte, Dokumentationen und Bedienungsanleitungen, Datenbanken sowie Know-how unabhängig davon, ob diese/dieses geschützt werden können oder nicht.

Jede Partei behält sämtliche Rechte an vorbestehenden Immaterialgüterrechten, die bereits beim Abschluss dieser Nutzungsvereinbarung vorhanden waren oder ausserhalb dieser Nutzungsvereinbarung entwickelt werden, sowie an Änderungen oder Erweiterungen dieser vorbestehenden Immaterialgüterrechte.

Sämtliche Immaterialgüterrechte an den Lizenzierten Materialien sowie an Arbeitsergebnissen, die im Zusammenhang mit dieser Nutzungsvereinbarung geschaffen werden oder entstehen (nachfolgend "Neue Immaterialgüterrechte"), stehen alleine Singular zu. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Rechte an Neuen Immaterialgüterrechten, soweit diese nicht originär bei Singular entstehen, (i) vollumfänglich an Singular zu übertragen und tritt hiermit sämtliche Rechte an Neuen Immaterialgüterrechten im Sinne einer globalen Vorausverfügung, spätestens aber im Zeitpunkt der Entstehung dieser Rechte, unbelastet an Singular ab, und (ii) erklärt den Verzicht auf die Ausübung der mit Neuen Immaterialgüterrechten gegebenenfalls zusammenhängenden Urheberpersönlichkeitsrechte. Sofern Singular im Zusammenhang mit gewissen Neuen Immaterialgüterrechten aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen kein Eigentum an Neuen Immaterialgüterrechten erwerben kann, gewährt der Kunde Singular das unwiderrufliche und unbefristete, ausschliessliche, weltweite, kostenlose, übertragbare Recht, die Neuen Immaterialgüterrechte uneingeschränkt zu nutzen, zu verwerten, auszuführen, abzuändern, zu modifizieren, weiterzuentwickeln, wahrnehmbar zu machen und vorzuführen sowie Werkexemplare der Neuen Immaterialgüterrechte herzustellen.

Der Kunde wird Singular in jeder Hinsicht unterstützen, einschliesslich durch Unterzeichnung aller Dokumente oder Abgabe aller Erklärungen, die sowohl während als auch nach Ablauf dieser Vereinbarung erforderlich sind, um die Neuen Immaterialgüterrechte in allen Ländern zu erlangen bzw. auf Singular zu übertragen und durchzusetzen.

Der Kunde gewährt Singular ein nicht-exklusives, unwiderrufbares, unbefristetes, weltweites, kostenloses, übertragbares und unterlizenzierbares Recht, sämtliche Daten und Modelle, welche der Kunde über Qualifier und/oder die Regelsätze bearbeitet, in sachlicher Hinsicht uneingeschränkt zu nutzen.

Haftungsbeschränkung

Sofern in dieser Nutzungsvereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, haftet Singular nur für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit sowie nur für direkte Schäden, die durch Körperschäden verursacht werden. Eine weitergehende Haftung von Singular ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Insbesondere haftet Singular nicht für leichte und mittlere Fahrlässigkeit, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn oder sonstige Folgeschäden und unmittelbare Schäden. Namentlich haftet Singular nicht für etwaige Schäden, falls die Lizenzierten Materialen fehlerhafte oder unvollständige Ergebnisse liefern sollten. Darüber hinaus ist jegliche Haftung von Singular für Handlungen von Hilfspersonen und Vertragspartnern, die Singular zur Erfüllung dieser Nutzungsvereinbarung bezieht, im gesetzlich maximal zulässigen Umfang ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung und anderen Haftungsgrundlagen.

Geheimhaltung

Der Kunde wird alle ihm im Zusammenhang mit dieser Nutzungsvereinbarung von Singular übermittelten oder sonst wie zugänglich gemachten Informationen und Daten von Singular strikte vertraulich (nachfolgend "vertrauliche Informationen") behandeln und ausschliesslich für die Zwecke dieser Nutzungsvereinbarung verwenden.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen gilt nicht für solche vertraulichen Informationen, die bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies die vertraulichen Informationen erhaltende Partei zu vertreten hat.

Verantwortung des Kunden für seine IT-Infrastruktur Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass seine IT-Infrastruktur die Anforderungen für den ordnungsgemässen Betrieb der Softwarelösung und/oder der Regelsätze erfüllt und entsprechend gewartet wird.

Verantwortung des Kunden für die Nutzung

Der Kunde ist allein verantwortlich für alle Inhalte, die über die Softwarelösung und/oder die Regelsätze verteilt, veröffentlicht oder in diese eingespeist werden. Der Kunde ist allein verantwortlich für alle notwendigen Berechtigungen zur Aufnahme von Inhalten in die Softwarelösung und/oder die Regelsätze und der Kunde erteilt Singular die Erlaubnis, die Inhalte gemäss den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu verwenden, zu speichern und zu verarbeiten. Der Kunde ist allein verantwortlich für die Einhaltung der für den Kunden bei der Nutzung der Softwarelösung und/oder der Regelsätze geltenden Gesetze, Regeln und Vorschriften.

Freistellung

Sie erklären sich damit einverstanden, Singular (inkl. Mutter- und Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen, Mitarbeiter, Vertreter, Geschäftspartner und Lizenzgeber) gegen alle Ansprüche oder Forderungen Dritter (einschliesslich Gerichtskosten und angemessener Anwaltskosten), die im Zusammenhang mit Folgendem entstehen, zu verteidigen und vollkommen schadlos zu halten: (a) Ihrem Inhalt, den Sie an Singular übermitteln; (b) Ihrer Nutzung der Singular Produkte unter Verletzung dieser Nutzungsvereinbarung, der AGB oder anderer vertraglichen Vereinbarungen mit Singular; (c) Ihrem Verstoss gegen Gesetze oder (d) oder wegen etwaiger fehlerhafter oder unvollständiger Ergebnisse der Softwarelösung und/oder der Regelsätze.

Datenschutz

Der Kunde ist allein verantwortlich für die Einhaltung der für den Kunden bei der Nutzung der Softwarelösung und/oder der Regelsätze massgebenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. In datenschutzrechtlicher Hinsicht gilt der Kunde als Verantwortlicher hinsichtlich aller Personendaten, welche der Kunde an Singular bekanntgibt und/oder über die Softwarelösung und/oder die Regelsätze bekannt gibt oder bearbeitet. Singular gilt diesbezüglich als Auftragsbearbeiterin des Kunden.

Singular verpflichtet sich, sämtliche Personendaten, die Singular im Rahmen der Vertragserfüllung gegebenenfalls vom Kunden erfährt, strikte vertraulich zu behandeln und vorbehältlich dieser Ziff. 15 ausschliesslich zum Zweck des Vollzugs dieses Vertrages zu bearbeiten. Singular trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und verpflichtet sich zur Unterstützung des Kunden bei der Erfüllung der datenschutzrechtlichen Ansprüche der betroffenen Personen (z.B. Auskunftsrecht, Löschungsrecht etc.) und anderer datenschutzrechtlicher Vorgaben (z.B. Meldepflicht bei Verstössen gegen die Datensicherheit).

Singular ist berechtigt, für die Überprüfung der Funktionsweise, die Analyse und Behebung von Störungen oder für die Weiterentwicklung der Softwarelösung und/oder der Regelsätze Daten anonymisiert zu nutzen und zu speichern.

Subunternehmer

Singular ist berechtigt, für die Erfüllung dieser Nutzungsvereinbarung Dritte, wie z.B. Subunternehmer oder andere Hilfspersonen, beizuziehen, und zwar unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im In- oder Ausland haben.

Kundenreferenzen

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Singular den Namen des Kunden (einschliesslich der Marken und Logos des Kunden) als Kundenreferenz angeben darf.

Abtretung und Vertragsübertragung

Singular ist berechtigt, einzelne Rechte und Pflichten aus dieser Nutzungsvereinbarung oder die Nutzungsvereinbarung als Ganzes auf Dritte zu übertragen.

Vertragsdauer und Kündigung

Die Lizenz und diese Nutzungsvereinbarung beginnen an dem Datum, an dem die Softwarelösung und/oder die Regelsätze ausgeliefert oder zum Download oder zur Installation bereitgestellt wird (je nachdem, was früher erfolgt), und laufen auf eine befristet Dauer von 30 Kalendertagen ("Mindestvertragszeit"). Ohne schriftliche Kündigung (E-Mail ist ausreichend) bis spätestens 10 Kalendertage vor Ablauf der Mindestvertragszeit verlängert sich die Vertragsdauer automatisch immer wieder erneut und kostenpflichtig um weitere 30 Kalendertage, und zwar grundsätzlich für solange, bis eine Kündigung durch den Kunden, Singular oder den Drittanbieter erfolgt. Sie können die automatische Verlängerung zudem jederzeit eigenständig in Ihrem Singular Webplattform Kundenkonto deaktivieren. Vorbehältlich anderer schriftlicher Vereinbarung entspricht der Preis, der für die Verlängerung geschuldet ist, dem zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Listenpreis von Singular, wie er auf der Webplattform von Singular angegeben wird.

Zudem kann jede Partei diese Nutzungsvereinbarung aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen. Ferner kann die nicht vertragsverletzende Partei, nachdem die vertragsverletzende Partei trotz schriftlicher Aufforderung der nicht vertragsverletzenden Partei eine Vertragsverletzung nicht innert einer Frist von vierzehn Kalendertagen seit der schriftlichen Aufforderung beseitigt hat, die vorliegende Nutzungsvereinbarung fristlos kündigen.

Singular ist darüber hinaus berechtigt, die Nutzung der Qualifier Freeversion jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 15 Kalendertagen zu kündigen.

Nach Beendigung oder Ablauf dieser Nutzungsvereinbarung wird der Kunde (i) die Nutzung der Lizenzierten Materialien einstellen, (ii) die gesamte Softwarelösung und die Regelsätze in der gesamten IT-Infrastruktur des Kunden unwiderruflich löschen und (iii) alle ein- und ausgehenden Verbindungen zu extern gehosteten Modulen oder Komponenten der Softwarelösung und der Regelsätze schliessen.

Nach Beendigung dieser Nutzungsvereinbarung werden die Parteien einander auf Verlangen alle Unterlagen und Informationen, die sie von der anderen Partei erhalten, zurückgeben oder vernichten und die Durchführung der Zerstörung bestätigen.

Schlussbestimmungen

Diese Nutzungsvereinbarung regelt die Beziehungen zwischen den Parteien im Anwendungsbereich dieser Vereinbarung abschliessend.

Die Nutzungsvereinbarung sowie etwaige Änderungen und Ergänzungen der Nutzungsvereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet werden.

Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieser Nutzungsvereinbarung als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Nutzungsvereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall die Nutzungsvereinbarung so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte wirtschaftliche Zweck so weit wie möglich erreicht wird.

Auf diese Nutzungsvereinbarung ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ("Wiener Kaufrecht"). Zuständig für etwaige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Nutzungsvereinbarung sind die ordentlichen Gerichte der Stadt St. Gallen.

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